Schnee und Eis beräumen, aber richtig 

Fallen Flocken vom Himmel und verwandeln Regenschauer gefrorene Strassen und Trottoirs in Rutschbahnen, stellt sich die Frage, wer für das Beräumen von Schnee und Eis verantwortlich ist. Kommt jemand seinen Pflichten nicht nach, kann dies Glätteunfälle zur Folge haben, bei denen Menschen verletzt werden. Dann drohen Schadenersatzforderungen und Schmerzensgelder. 

 

Individuelle Stellung im Wohnumfeld prüfen 

 

Grundsätzliche Regelungen über die Räum- und Streupflicht gibt es nicht. Allerdings stehen Mietern andere Rechte und Pflichten zu als Grundstücks- und Stockwerkeigentümern sowie im Grundbuch eingetragenen Nutzern von Wegen. Deshalb ist es wichtig, sich über die eigene Stellung im Wohnumfeld zu informieren und in die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen zu schauen. Dort ist unter anderem das Beräumen von Schnee und Eis geregelt. 

 

Wann der Mieter zur Schaufel greifen muss 

 

In Mietshäusern übernimmt häufig der Hauswart für den Eigentümer das Beräumen von Schnee und Eis. Dessen Kosten zahlt der Mieter der Wohnung durch monatliche Abschläge, die üblicherweise in den Mietnebenkosten enthalten sind. Nicht selten überträgt der Vermieter diese Pflicht auch direkt auf den Mieter, um die Kosten für einen Hauswart zu sparen. Ob der Mieter für das Schieben von Schnee und das Streuen der Wege bei Glatteis verantwortlich ist, kann dieser der Hausordnung entnehmen. Seine Pflicht für den Winterdienst besteht allerdings nur dann, wenn die Hausordnung ein Bestandteil des Mietvertrags ist. Hat es der Vermieter versäumt, sie in den Mietvertrag zu integrieren, ist er für die Beseitigung von Schnee und Eis selbst zuständig. Die dafür entstehenden Kosten darf er als Nebenkosten geltend machen. Allerdings müssen auch diese bereits im Mietvertrag aufgeführt sein. Eine Ausnahme bilden vermietete Einfamilienhäuser. Bei ihnen ist für den Winterdienst stets der Mieter in der Pflicht. 

 

Stockwerkeigentümer können eigene Pläne aufstellen 

 

Bei Stockwerkeigentümern handelt es sich um eine Gemeinschaft. Sofern kein anderes Reglement das Beräumen von Schnee und Eis regelt, dürfen sie eigene Pläne für den Winterdienst aufstellen. Dabei kommt es auf das Einvernehmen an, das dann zu erwarten sein dürfte, wenn die Pflichten auf alle Eigentümer gleichmässig verteilt werden. So obliegt es der Gemeinschaft, die Schnee- und Eisräumpflicht wöchentlich umgehen zu lassen oder sie täglich nach den Zeiten der Anwesenheit zu definieren. Wer beispielsweise früh zur Arbeit muss, könnte am Abend das Beräumen von Schnee und Eis übernehmen. Sind andere Eigentümer ganztags zu Hause, kümmern sie sich zur Mittagszeit um das Schneefegen und Streuen. Am Morgen kommen diejenigen zum Einsatz, die ohnehin früh aufstehen oder zu anderen Uhrzeiten nicht greifbar sind. 

 

Wegerecht schliesst Beräumung von Schnee und Eis ein 

 

Wer wegen eines im Grundbuch eingetragenen Wegerechts einen Weg nutzen darf, der ihm nicht gehört, muss selbst für die Beseitigung von Schnee und Eis sorgen. Etwas anderes ist nur möglich, wenn auch der Eigentümer diesen Weg betritt. Dann teilen sich beide Parteien diese Pflicht. Wie die Arbeiten aufgeteilt werden, legt der Dienstbarkeitsvertrag fest. 

 

Rund um die Uhr muss kein Winterdienst durchgeführt werden 

 

Wenngleich je nach Regelung Mieter oder Eigentümer viele Stunden des Tages für beräumte und eisfreie Wege zu sorgen haben, brauchen sie nicht rund um die Uhr den Winterdienst durchführen. Vielmehr geht man von denjenigen Zeiten aus, in denen die Wege stark frequentiert werden. Das dürfe je nach Region zwischen 6 und 22 Uhr beziehungsweise zwischen 7 und 21 Uhr der Fall sein. Ausserhalb dieser Zeiten müssen Fussgänger mit winterlichen Zuständen rechnen und sich entsprechend achtsam verhalten. 

 

Wer im Schadenfall haftet 

 

Werden Schnee und Eis auf den Wegen nicht beräumt, ist dies für Dritte ärgerlich. Finanzielle Folgen entstehen, wenn jemand stürzt und sich dabei verletzt. Der Verletzte nimmt den Eigentümer des Grundstücks in Anspruch. Diesem obliegt es, sich den geleisteten Schadenersatz sowie das Schmerzensgeld von demjenigen wiederzuholen, den er mit dem Winterdienst beauftragt hat.

 

Bildquelle: Free-Photos / pixabay.com 

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